Der Berliner Senat hat die Ende 2025 auslaufende Mietpreisbremse um vier Jahre verlängert. Die neue Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2029, und zwar im gesamten Stadtgebiet, denn ganz Berlin ist weiterhin als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft. Für Mieter ändert sich damit wenig, für Vermieter und Eigentümer vermieteter Wohnungen bleibt dagegen eine Regelung bestehen, die bei jeder Neuvermietung und bei jedem Verkauf mitgedacht werden muss.
Die Zehn-Prozent-Grenze und ihre Ausnahmen
Der Grundsatz ist schnell erklärt: Wer eine Bestandswohnung neu vermietet, darf höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete abschließen. Maßstab dafür ist in Berlin der Mietspiegel. Laufende Mietverhältnisse sind nicht betroffen, die Bremse greift nur beim Abschluss neuer Verträge.Interessant wird es bei den Ausnahmen. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, fallen als Neubau nicht unter die Begrenzung. Gleiches gilt für die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung, wobei die Hürde hier hoch liegt: Gemeint sind Maßnahmen, die im Aufwand etwa einem Drittel eines vergleichbaren Neubaus entsprechen, nicht ein neues Bad. Und wenn schon der Vormieter eine Miete oberhalb der zulässigen Grenze gezahlt hat, dürfen Sie diese Miete beibehalten.
In der Praxis scheitern Vermieter seltener an den Regeln selbst als an der Form. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, muss den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert darüber informieren. Unterbleibt diese Auskunft, greift die Ausnahme nicht, und der Mieter kann die überhöhte Miete rügen und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern. Eine saubere Dokumentation von Vormiete und Modernisierungskosten ist deshalb keine Formalie, sondern der Kern der Absicherung.
Was die Verlängerung für Rendite und Verkauf bedeutet
Für Kapitalanleger heißt die Verlängerung zunächst: Die bei Neuvermietung erzielbare Miete bleibt bis mindestens Ende 2029 gedeckelt. Wer eine vermietete Wohnung kauft, sollte die Rendite deshalb mit der rechtlich zulässigen Miete kalkulieren und nicht mit Angebotsmieten aus den Portalen, die teils deutlich darüber liegen und einer Überprüfung nicht standhalten würden. Wie sich Mieten und Kaufpreise in den einzelnen Bezirken entwickeln, können Sie in meinem Marktbericht Berlin nachlesen. Beim Verkauf einer vermieteten Wohnung spielt die Mietsituation direkt in den Wert hinein. Eine korrekt vereinbarte, belastbare Miete lässt sich einem Käufer anders präsentieren als eine Miethöhe, die im Streitfall auf die Vergleichsmiete zurückfallen könnte. Ich empfehle Eigentümern deshalb, vor der Vermarktung zwei Dinge zu klären: ob die aktuelle Miete rechtlich sauber zustande gekommen ist, und was die Wohnung unter diesen Bedingungen tatsächlich wert ist. Wie ich bei einer Immobilienbewertung vorgehe und was beim Verkauf im Einzelnen auf Sie zukommt, finden Sie auf den verlinkten Seiten; weitere Beiträge zu rechtlichen Themen sammle ich im Bereich Ratgeber Immobilien. Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
